Nachdem die Geldstrafe jedoch nicht auf mehr als 360 Tagessätze erhöht werden kann (Art. 34 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Zeitpunkt), ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, und sich – siehe dazu oben – die Täterkomponente neutral auswirkt und sich schliesslich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht in einem Umfang auswirkt, dass eine Geldstrafe von insgesamt weniger als 90 Tagessätzen auszufällen wäre, kann darauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch verzichtet werden. Somit bleibt es bei der von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen.