Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrum der vom Tatbestand des Raubes erfassten Tathandlungen und Deliktssummen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen, was – gemäss der im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung von Art. 146 Ziff. 1 StGB und Art. 34 StGB – gerade noch eine Geldstrafe erlaubt, zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion.