Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er einen Anspruch auf die Fr. 10'000.00 hatte, lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).