Der Beschuldigte verfügte bei seinem Entschluss, sich der Fr. 10'000.00 zu behändigen, über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit von BF._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem - 55 -