Der Beschuldigte hat von BF._____ unter Androhung erheblicher Nachteile Fr. 10'000.00 behändigt, obwohl er mindestens damit rechnete, keinen Anspruch darauf zu haben. Es handelt sich bei den erbeuteten Fr. 10'000.00 um einen namhaften Deliktsbetrag, der deutlich über dem einem privaten Haushalt in der Schweiz pro Monat durchschnittlich zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 7'100.00 liegt (Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018; vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 betr. Betrug und BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 betr. Sachbeschädigung, wo ab Fr. 10'000.00 von einem grossen Schaden ausgegangen wird).