9.10. Was die mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten anbelangt, erweist sich der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowohl qua Strafrahmen als auch konkret als schwerste Straftat. Für diesen ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Urkundenfälschungen, Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz) angemessen zu erhöhen.