Nach dem Gesagten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen. Andererseits ist ihr mit einer Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, angemessen Rechnung zu tragen. 9.9. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren zu verurteilen gewesen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil nur vom Beschuldigten angefochten worden ist, bleibt es hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren.