Der Beschuldigte musste somit seit Anklageerhebung zwei Jahre auf ein Urteil warten, mithin fast fünf Jahre seit seiner Verhaftung. Für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verstrich sodann ein weiteres Jahr. Das vorliegende Urteil schliesslich wurde über sieben Jahre nach Verfahrenseröffnung gefällt. Auch wenn sich der Beschuldigte nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen befand, wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend gleich mehrfach verletzt.