9.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt sich grösstenteils uneinsichtig und bestreitet die Sachverhalte weitgehend auch noch im Berufungsverfahren. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Bestreitet er jedoch Taten, kann auch keine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus.