9.6.2.3. An sich wäre aufgrund der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigungen eine weitere angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe vorzunehmen. Nachdem sich, wie zu zeigen sein wird, die Täterkomponente neutral auswirkt und sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht in einem Umfang auswirkt, dass eine Freiheitsstrafe von insgesamt weniger als 5 Jahren auszufällen wäre, kann darauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch verzichtet werden.