Insgesamt ist für den gewerbsmässigen Betrug von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – für sich betrachtet – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der gewerbsmässige Betrug weder in einem nahen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Wucher, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, noch zur schweren Körperverletzung steht. Entsprechend gross ist der Gesamtschuldbeitrag des gewerbsmässigen Betrugs zu veranschlagen.