Sodann hat der Beschuldigte zwar aus rein monetären Gründen gehandelt, da diese jedoch jedem Vermögensdelikt immanent sind, dürfen sie bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat einen aus seiner Sicht einfachen Weg zur Beschaffung von Geld gewählt, ohne dass er sich in einer eigentlichen finanziellen Notsituation befunden hätte. Er verfügte denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.