Der Beschuldigte ging zwar dreist vor und eine Überprüfung seiner falschen Angaben zur Anstellungs- und Lohnsituation war beinahe unmöglich. Sein Handeln ging damit aber nicht wesentlich über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Sodann hat der Beschuldigte zwar aus rein monetären Gründen gehandelt, da diese jedoch jedem Vermögensdelikt immanent sind, dürfen sie bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).