Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 24. Juni 2011 bis 31. Januar 2012 sowie vom 11. Oktober 2012 bis 31. August 2013 von der SUVA gewerbsmässig Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 81'963.85 ertrogen. Es handelt sich dabei um einen namhaften Deliktsbetrag. In Relation zum weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich jedoch noch nicht um einen ausserordentlich hohen Betrag. Dementsprechend erscheint der monetäre Taterfolg innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als noch vergleichsweise leicht.