Auges wurde somit ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar gemacht. Es ist allerdings zu beachten, dass die Sehkraft des zweiten Auges von C._____ nicht beeinträchtigt worden ist. Der Verlust eines Auges und die damit dauerhaft einhergehenden Einschränkungen sind aber nicht zu bagatellisieren. Vorliegend war C._____ als Folge seiner Augenverletzung zudem länger arbeitsunfähig und seine Fahrtauglichkeit musste neu beurteilt werden (Ord. 42 act. 15458 und 15454). Dennoch wiegt der Verlust eines Auges im Vergleich zu einer vollständigen Erblindung deutlich weniger schwer.