Mithin verfügte er bei der Vergabe der wucherischen Darlehen über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, das vom Tatbestand des Wuchers geschützte Vermögen der Übervorteilten zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des gewerbsmässigen Wuchers erfassten Deliktssummen und Vorgehensweisen insgesamt von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren auszugehen.