Der Beschuldigte ging zumindest zu Beginn der Darlehensvergaben einer Arbeit nach und hatte ein regelmässiges Einkommen, welches er selber als gut bezeichnete (Ord. 28 act. 9676). Dass er in das Geschäft der Darlehensvergabe gedrängt worden wäre oder er subjektiv aus finanzieller Hinsicht keinen anderen Ausweg mehr sah, wurde vom Beschuldigten weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Mithin verfügte er bei der Vergabe der wucherischen Darlehen über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit.