Damit ist die Art und Weise der Tatbegehung deutlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte die finanzielle Notlage der Opfer kaltblütig für seine Zwecke ausnutzte, ist dem Tatbestand des Wuchers jedoch immanent und kann deshalb nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden.