Auch wenn der genaue Betrag der eingenommenen Zinsen nicht bekannt ist, und ebenso wenig, wieviel davon der Beschuldigte weiterleiten musste, so ist insgesamt von einer massgeblichen Vermögensgefährdung der Übervorteilten von mehreren Zehntausend Franken auszugehen. Dabei handelt es sich auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands des - 49 - gewerbsmässigen Wuchers um einen sehr namhaften Deliktsbetrag. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Verschulden.