Der gewerbsmässige Wucher wird gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmen bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Wuchers das Vermögen. Da die Tatvollendung den Eintritt einer Vermögenseinbusse beim Übervorteilten nicht voraussetzt, hat der (gewerbsmässige) Wucher den Charakter eines Vermögensgefährdungsdelikts (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 157 StGB).