Für den gewerbsmässigen Wucher kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Hingegen wäre für die restlichen begangenen Delikte, wenn aufgrund des Verschuldens für sich betrachtet eine Strafe von je maximal 360 Tagessätzen infrage kommen würde, sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seit seiner Haftentlassung am 21. Juli 2015 hat er sich zudem wohlverhalten. Entsprechend ist er auch einer Geldstrafe zugänglich. - 48 -