1 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung in der jeweils im Tatzeitpunkt geltenden Fassung auch Geldstrafen nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen, während diese Straftatbestände seit 1. Januar 2018 nur noch eine Freiheitsstrafe vorsehen. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als milder (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt.