9.4. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Nach neuem Recht wird die Freiheitsstrafe stärker gewichtet. Während nach altem Recht noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich war, kann nach neuem Recht eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden. Entsprechend haben sowohl der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung in der jeweils im Tatzeitpunkt geltenden Fassung