Abs. 1 lit. a WG sowie des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 9.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00.