In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte das Strassenverkehrsamt wissentlich und willentlich getäuscht hat. Das Strassenverkehrsamt hätte ohne die täuschende Angabe, dass der Originalführerausweis verloren gegangen und auch nicht wieder aufgefunden worden sei, kein Duplikat ausgestellt (vgl. Art. 24 Abs. 2 VZV). Mithin war die wahrheitswidrige Angabe des Beschuldigten kausal für das Ausstellen eines Führerausweisduplikats. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und der Beschuldigte ist des Erschleichens eines Führerausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig zu sprechen.