8.4. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG macht sich strafbar, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wer durch ein bestimmtes Verhalten täuscht und dadurch einen Ausweis erschleicht, den die zuständige Behörde im Wissen um den Täuschungsumstand nicht ausgestellt hätte (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 20 zu Art. 97 SVG).