Unter diesen Umständen liegt die Annahme, der Beschuldigte habe seinen Führerausweis tatsächlich verloren gehabt, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Tatsache ist, dass der Originalführerausweis im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden worden ist und er keine schlüssige Erklärung dafür hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Führerausweisduplikat beim Strassenverkehrsamt bestellte, obwohl er seinen Originalausweis anders als angegeben, gar nicht verloren hatte. Dies in der Absicht, trotz Entzugs des Führerausweises über ein entsprechendes Dokument zu verfügen.