Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich damit klar. Einerseits ist nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein verlorener Führerausweis jahrelang nicht gemeldet worden sein soll, denn dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte jahrelang mit dem Auto unterwegs war, ohne den Führerausweis mitzuführen, was bei einer Kontrolle zu einer Busse hätte führen können (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Andererseits hatte der Beschuldigte gemäss seiner anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Version seit März 2013 Kenntnis vom Auffinden des - 46 -