8.2. Aktenkundig sind die Telefonate des Beschuldigten überwacht worden. Insoweit es darin auch um das Erschleichen eines Ausweises gegangen sein sollte, dürfen die als Zufallsfund aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Vorwurfs des Erschleichens eines Ausweises jedoch nicht verwendet werden, da es sich beim Tatbestand des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG nicht um eine Katalogtat handelt und eine Überwachung dafür deshalb nicht hätte angeordnet werden können (Art. 278 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO). 8.3. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich jedoch auch anhand der verwertbaren Beweismittel erstellen: