8. Erschleichen eines Ausweises (Anklageziffer 9) 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig gesprochen. Ihm wurde in Ziff. 9 der Anklage vorgeworfen, im Hinblick auf die bevorstehende Abgabe seines Führerausweises dem Strassenverkehrsamt wahrheitswidrig mitgeteilt zu haben, diesen verloren zu haben. In der Folge habe er diesen - 45 - nicht abgeben müssen und habe nach Ablauf der Entzugsfrist ein Duplikat erhalten. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden (vgl. Berufungsbegründung, S. 30 ff.)