Zudem hat er die Taten mehrfach begangen. Was sodann die versuchten Betrugshandlungen vom 30. April 2008 und 3. Januar 2010 betrifft, so gehen diese, auch wenn noch ohne Erwerbsabsicht verübt, im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 139 StGB), was sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, da diesfalls Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen.