Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich offensichtlich aus den nicht bestrittenen Schuldsprüchen betreffend Anklageziffer 6.1 und 6.2. Der Beschuldigte bezog zu Unrecht über einen längeren Zeitraum SUVA-Taggelder, welche ihm nicht zugestanden wären. Schon nur aus den erzielten Einkünften (Fr. 31'329.15 in 7 Monaten [bzw. durchschnittlich Fr. 4'450.00 pro Monat] und Fr. 50'634.70 in 10 ½ Monaten [bzw. durchschnittlich Fr. 4'800.00 pro Monat]) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübte und seinen Lebensunterhalt wesentlich, wenn nicht gar ausschliesslich mit den deliktischen Einkünften bestritt. Zudem hat er die Taten mehrfach begangen.