Taggeldanspruch gegenüber der SUVA bestand. Mit seiner Täuschungshandlung wollte der Beschuldigte jedoch weiterhin SUVA-Taggelder beziehen, womit die SUVA an ihrem Vermögen geschädigt geworden wäre. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil (ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 193 zu Art. 146 StGB). Mit seiner arglisten Täuschungshandlung hat er Beschuldigten demnach versucht, von der SUVA eine ihm nicht zustehende Leistung zu erlangen. Damit hat der Beschuldigte zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Da es jedoch zu keinem Irrtum beim behandelnden Arzt gekommen ist, liegt wiederum nur ein Versuch vor.