14516) als auch mit Arbeitslosigkeit (von 1998 bis 1999 1 ½ Jahre arbeitslos, Ord. 1 act. 71) ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen der Leistung von Arbeitslosengeld und Unfalltaggeld bekannt war. So muss auch davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst war, dass bei einem verbesserten Gesundheitszustand kein oder ein geringerer - 44 -