Der Beschuldigte verneint eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht. Er habe ohnehin Arbeitslosengelder bezogen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sich diese Leistungen bei einem Unfall verlängern würden (Berufungsbegründung, S. 29). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ord. 1 act. 71; Ord. 28 act. 10354) und seiner bisherigen Erfahrung sowohl mit Unfall und Krankheit (seit1997 bis 2014 gab es 9 Unfälle (SUVA) und einen Krankheitsfall, Ord. 40 act. 14516) als auch mit Arbeitslosigkeit (von 1998 bis 1999 1 ½ Jahre arbeitslos, Ord.