7.5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet und ist entsprechend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seine Schmerzen als stärker darstellte als sie tatsächlich waren bzw. diese simulierte (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1.1 und 7.1.2.4). Dieser Sachverhaltserstellung ist nichts hinzufügen, und sie wird vom Beschuldigten auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Er macht lediglich erneut geltend, dass nur eine Aggravation und keine Simulation vorliege (Berufungsbegründung, S. 29). Diesbezüglich kann jedoch auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.