Eine wie vom Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor (vgl. Berufungsbegründung, S. 28). Zwar wurde der behandelnde Arzt nicht namentlich genannt, doch geht aus der Anklage klar hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 7. April 2010 simuliert zu haben. Dagegen konnte er sich sodann auch verteidigen.