14475) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Täuschungshandlung erreichen wollte, dass er auch weiterhin zu 100% als arbeitsunfähig gelte und er 100% SUVA-Gelder beziehen konnte. Der Beschuldigte hat somit arglistig und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Da der Irrtum beim behandelnden - 43 - Arzt nicht eingetreten ist bzw. dieser dem Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit zu 50% attestierte, blieb es bei einem Betrugsversuch. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.