Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht: Gerade im medizinischen Bereich sind die Abklärungspersonen für eine genaue Diagnose auf die wahrheitsgemässen Aussagen der Patienten angewiesen. Die vom Beschuldigten vorgespielten starken Schmerzen hätten zweifellos den Eindruck erwecken sollen, dass er seine rechte Hand überhaupt nicht benutzen konnte (der Beschuldigte hat die Hand schon bei leichteren Berührungen sofort kräftig zurückgezogen, vgl. Ord. 24 act. 8532). Aus der von Dr. CF._____ ausgeführten Unterscheidung zwischen Aggravation und Simulation (Ord. 40 act. 14475) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.