Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er macht jedoch geltend, dass für die Erfüllung des Betrugstatbestands nur eine Simulation relevant wäre, vorliegend jedoch nur von einer Aggravation die Rede sei (Berufungsbegründung, S. 27 f.).