7.4.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 2008 seine starken Schmerzen vortäuschte und somit eine Aggravation vorgelegen habe. Sie bejahte damit das Vorliegen von Arglist. Der Beschuldigte habe in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er sich dadurch erhofft habe, weiterhin zu 100% arbeitsunfähig zu sein und damit auch zu 100% die Leistungen der SUVA zu erhalten. Da sich der behandelnde Arzt jedoch nicht habe täuschen lassen, sei es bei einem Betrugsversuch geblieben (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1.1 und 7.1.2.3).