geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.4. 7.4.1. In Anklageziffer 6.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach einem angeblichen Unfall am 30. April 2008 zu Hause auf der Treppe, wobei er den Mittelhandknochen gebrochen habe, anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom 26. Juni 2008 wahrheitswidrig und völlig übertrieben von Schmerzen an der ganzen Hand, am Handgelenk und am Vorderarm berichtet zu haben. Dies in der Absicht, bis auf weiteres zu 100% SUVA- Gelder zu kassieren.