7.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Ziff. 1 StGB). Subjektiv muss der Beschuldigte mit Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht handeln, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht ausreichen.