Insbesondere umfasst der Vorwurf, mehrfach mit falschen Angaben Taggelder erwirkt zu haben auch die Gewerbsmässigkeit. Dem Beschuldigten war denn auch ohne weiteres klar, was ihm vorgeworfen wurde und er konnte sich entsprechend verteidigen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.