Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausdrücklich vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art.146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Sie umschreibt das Vorgehen des Beschuldigten einleitend und nach Wiedergabe des Wortlautes von Art. 146 Abs. 1 StGB damit, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt habe. Sodann werden in vier Anklagepunkten entsprechend den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO kurz, aber genau die dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ausgeführt. Insbesondere umfasst der Vorwurf, mehrfach mit falschen Angaben Taggelder erwirkt zu haben auch die Gewerbsmässigkeit.