7. Gewerbsmässiger Betrug (Anklageziffer 6) 7.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs betreffend Anklageziffer 6.3 und 6.4. Er macht im Grunde geltend, dass sich der Täuschungsvorsatz nicht erstellen lasse (Berufungsbegründung, S. 27 ff.). 7.2. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist dies nicht stichhaltig: