möglicherweise im Ungewissen darüber war, ob es sich bei den mitgeführten Fr. 10'000.00 um die ihm zustehende erste Tranche oder die BF._____ zustehende zweite Tranche handelte, lässt die Bereicherungsabsicht nicht entfallen, ist hinsichtlich der Bereicherungsabsicht doch auch eine Eventualabsicht ausreichend. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestands des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von BF._____ erfüllt. Seine Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. - 41 -