140 StGB). Dem Beschuldigten war klar, dass sein Auftreten zusammen mit der Drohung, dass etwas passiere, von BF._____ unweigerlich als Drohung gegen Leib und Leben aufgefasst werden musste und dieser Eindruck war von ihm auch beabsichtigt. Mithin hat er im Bewusstsein gehandelt, die Fr. 10'000.00 möglicherweise nur deshalb von BF._____ erhalten zu haben, weil er diesem drohte. Der Beschuldigte hat auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt des Treffens mit BF._____ möglicherweise im Ungewissen darüber war, ob es sich bei den mitgeführten Fr. 10'000.00 um die ihm zustehende erste Tranche oder die BF.