_ nicht am Kragen gepackt hat, besteht für das Obergericht keine Zweifel daran, dass BF._____ die fraglichen Fr. 10'000.00 dem Beschuldigten nur deshalb ausgehändigt hat, weil ihn der Beschuldigte durch die Androhung, dass das Geld auszuhändigen sei, ansonsten etwas passiere (vgl. Ord. 31 act. 10822), widerstandsunfähig im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB gemacht hatte. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht notwendig, dass der Täter die Drohung ausführen will, sie muss nur ernst gemeint erscheinen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 140 StGB).