Mit seiner kräftigen Statur war der Beschuldigten BF._____ körperlich klar überlegen, zumal dieser zu jener Zeit nach einem Unfall Probleme mit seinen Fersen hatte und nicht ohne Stöcke gehen konnte (Ord. 31 act. 10822, 10833 und 10850). Der Beschuldigte war BF._____ als Schuldeneintreiber bekannt, und er wusste, dass der Beschuldigte dazu auch seine Grösse und seinen muskulösen Körper zur Angsteinflössung einsetzte (Ord. 31 act. 10832 f.). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen wäre, dass er BF._____ nicht am Kragen gepackt hat, besteht für das Obergericht keine Zweifel daran, dass BF.